Seit Anfang 2009 gibt es eine Neuregelung in Bezug auf den Sektor der betrieblichen Gesundheitsförderung. Durch das Jahressteuergesetz 2009 werden nun jährlich bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer von der Steuer freigestellt. Damit wurde ein großer Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung geleistet.
Jeder Mitarbeiter hat also die Möglichkeit an bestimmten Programmen, wie z.B. Rückenschulung im Betrieb oder an extern angebotenen Kursen, teilzunehmen. Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen verankert sind, fallen unter die Steuerbefreiung. Wenn also Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit der geförderten Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20 und 20a des SGB V entsprechen, bedarf es keiner Prüfungen im Einzelfall mehr. Die Frage, ob die Präventionsmaßnahme zum Arbeitslohn zählt oder nicht, entfällt; Bürokratie wird reduziert.
Langfristig gesehen profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vom Jahressteuergesetz 2009.
Eine Auflistung verschiedener Vorteile als Resultat betrieblicher Gesundheitsförderung soll dies verdeutlichen.